Suchtprävention

Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt.

Das Gesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.

Einige Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:

  • Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
  • Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, wurden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.>
  • Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurden erweitert. Sie kann neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt worden. Die Bundesprüfstelle kann auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
  • Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist: sie müssen bis 31.12.2008 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.
  • Außerdem wurde ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.

Zeitgleich zum Jugendschutzgesetz trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de)

Mit dem 01. April 2003 trat das neue Jugendschutzgesetz in Kraft. Für Kinder und Jugendliche selbst sind diese Gesetzestexte jedoch nur schwer verständlich und es ist mühsam, sich darin zurecht zu finden. Aus diesem Grunde wurde durch die Kommunale Suchtbeauftragte ein Jugendschutzflyer entworfen, der Kinder und Jugendlichen für sie relevante Vorgaben verständlich und übersichtlich darstellt. Er bietet einen kurzen wegweisenden Überblick über die bestehende Gesetzeslage und fordert dazu auf, selbstkritisch damit umzugehen. Zudem soll er auch Erwachsene dazu ermuntern, in den Dialog mit den Kindern zu treten. Auszüge aus dem Gesetzestext wurden hierzu im Innenteil des Flyers dargestellt.

Die aktuellen Jugendschutzgesetzes-Änderungen wurden mit Hilfe eines Aufklebers auf den Flyern platziert. Derzeit wird an einer Neuauflage des Jugendschutzflyers gearbeitet.

Downloads:

  • Den aktuellen Jugendschutzflyer - Auflage 3 - finden Sie hier [Download: PDF, 0,3 MB]
  • Den Anforderungsbrief für den akt. Jugendschutzflyer finden Sie hier [Download: PDF, 0,3 MB]
  • Den alten Jugendschutzflyer finden Sie hier [Download: PDF, 5,9 MB]
  • Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) ist hier verlinkt [Download: PDF, 0,1 MB]

 

Bei Fragen zum Jugendschutz können sich Eltern, Kinder und Jugendliche sowie andere interessierte Personen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail bei der Kommunalen Suchtbeauftragten beraten lassen.

 

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